§ 1 Gegenstand der Beauftragung

Unter ausdrücklicher Anerkennung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen und aufgeführten nachfolgenden Honorarbedingungen wird der Detektei ein Dienstleistungsauftrag vom Kunden erteilt:

§ 2 Honorarbedingungen

  • Honorar € 400,00 zzgl. der gesetzl. MwSt. pro Tag
  • Wöchentliche Pauschale möglich
  • Kilometerpauschale € 0,85 pro Kilometer ab Einsatzort
  • eventuell anfallende Spesen werden per Quittung 1:1 abgerechnet
  • Video- und Bildmaterial incl.

§ 3 Zuschläge

Für ganztägig (24 h) geleistete Arbeitsstunden, sowie für Arbeitsstunden an Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen gilt das in § 2 genannte Stundenhonorar ohne Zuschläge. Bei Auslandsaufträgen erhebt die Detektei an allen Tagen einen Zuschlag in Höhe von 50% (Netto) auf das in §2 genannte Stundenhonorar. Sonstige Honorare und Pauschalen sind hiervon nicht betroffen.

§ 4 Fahrtkosten

Die Berechnung der gefahrenen Kilometer erfolgt analog zu der Berechnung der Arbeitszeit ab Einsatzort. Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, erfolgt die Berechnung wie in §2 genannt zzgl. der angefallenen Auslagen gemäß Belegen.  Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf Bekanntgabe der amtl. Kennzeichen oder Fahrzeugtypen der genutzten Einsatzfahrzeuge.

§ 5 Sonstige auftragsbezogene Nebenkosten

Der Auftraggeber erhält eine kostenfreie Erstberatung. Entstehen der bei der Durchführung des Auftrages auftragsbezogene Nebenkosten, z.B. Kosten für Laboruntersuchungen, Kosten für Spezialtechnik, Kosten für Hotelübernachtungen der jeweils zu Verfügung stehenden mittleren Preiskategorie, Gebühren bei Ämtern/Behörden, Kosten für Restaurantbesuche im Verlauf der Observation, Kosten für die Nutzung von öffentlich Verkehrsmitteln, Flugkosten o.ä., so werden diese Kosten, gegen Vorlage einer Rechnungskopie, zum Selbstkostenpreis an den Auftraggeber weiter berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Kosten zusätzlich zu dem in § 2 dieses Vertrages vereinbarten Honorar zu tragen. Alle weiteren Termine außer Haus für Beratung/Besprechung, Abholung von Unterlagen etc. mit dem Auftraggeber sind von diesem, incl. An- und Abfahrt, nach den Konditionen dieses Vertrages zu vergüten.

§ 6 Zahlung des Honorars

Bei allen Kunden ist die Abschlussrechnung, abzüglich der geleisteten Sicherheitszahlung, grundsätzlich immer direkt vor oder bei Berichtsübergabe vollständig in bar, bzw. per Überweisung fällig. Die Detektei ist berechtigt, die Berichterstattung zu verweigern, solange der Auftraggeber den Zahlungsvereinbarungen nicht nachkommt.

Wir erwarten bei Vertragsabschluss eine Einmalzahlung als Sicherheitsleistung (50% vom vorveranschlagten Volumen)

Diese Zahlungsvereinbarung wird vom Auftraggeber mit Unterzeichnung dieses Auftrages ausdrücklich und unwiderruflich anerkannt. Die Detektei ist berechtigt, auch während der Auftragsdurchführung jederzeit nach ihrem Ermessen zu bestimmende Kostenvorschüsse zu verlangen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtvergütung stehen. Die Erledigung des Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch der Vorschusszahlung kann die Weiterbearbeitung des Auftrages bis zum Eingang einer weiteren Vorschusszahlung unterbrochen werden. Bei länger andauernden Aufträgen (mehrere Monate) ist die Detektei berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen für die bisher geleistete Arbeit zu verlangen und weitere Tätigkeiten vom Eingang dieser Zahlung abhängig machen.

§ 7 Zahlungsverzug

Ein Verzug tritt automatisch 14 Kalendertage nach Überschreitung des hier in § 6 dieses Vertrages vereinbarten und auf der Rechnung nochmals ausgewiesenen Zahlungsziels ein. Es können dann sofort 10,00% p.a. Verzugszinsen berechnet werden. Darüber hinaus ist die Detektei berechtigt, diesen Zahlungsverzug an ihre Vertragspartner für Bonitätsprüfung, unter Angabe der vollständigen Daten des Auftraggebers, zu melden und dort auch im Vorfeld Auskünfte über das bisherige Zahlungsverhalten (Bonität) des Auftraggebers einzuholen. Insoweit ist die Detektei von ihrer Schweigepflicht, gemäß § 10 dieses Vertrages, ausdrücklich und unwiderruflich entbunden und zur Weitergabe der Daten des Auftraggebers an Dritte berechtigt.

§ 8 Berichterstellung

Die Detektei erstellt dem Auftraggeber, nach Auftragsbeendigung, nur bei Observationen und nicht bei Auskünften, einen schriftlichen, detaillierten und wahrheitsgetreuen Tätigkeitsbericht. Der Bericht ist ggf. mit visuellem Beweismaterial ergänzt. Zwingender Anspruch auf die Anfertigung von visuellem Beweismaterial (Fotos/Videoaufzeichnungen) hat der Auftraggeber nicht, wenn die Anfertigung aus Gründen, welche durch die Detektei nicht zu vertreten sind, z.B. örtliche Gegebenheiten, Witterung, usw. nicht möglich ist. Auch wird die Detektei keine visuellen Beweismaterialien anfertigen, wenn deren Anfertigung gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt, z.B. in Umkleidekabinen, Solarien usw. Insoweit wird vertraglich nur der schriftliche Tätigkeitsbericht geschuldet, nicht aber visuelle Beweismaterialien.   Ist eine persönliche Aushändigung des schriftlichen Berichtes an den Auftraggeber nicht möglich, so kann die Detektei nach ihrem eigenen Ermessen den Bericht an den Auftraggeber auch per Kurierdienst/per Nachnahme versenden. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall ausdrücklich zur Annahme dieser Nachnahmesendung.   Zwischenberichte können arbeitstäglich nach Arbeitsende erteilt werden, jedoch grundsätzlich nur in mündlicher/fernmündlicher Form, nicht aber in Schriftform. Diese Zwischenauskünfte sind ohne Gewähr, dies ist dem Auftraggeber ausdrücklich bekannt.

§ 9 Abnahmeverpflichtung/Lagerung des Tätigkeitsberichtes

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den schriftlichen Tätigkeitsbericht der Detektei schnellstmöglich nach Fertigstellung des Berichtes abzunehmen, jedoch längstens innerhalb von fünf Werktagen. Bei Übergabe und nach Durchsicht des Berichtes, ist der Auftraggeber verpflichtet den Empfang des Berichtes und der sonstigen Unterlagen der Detektei durch Unterzeichnung einer entsprechenden Übergabebestätigung sofort schriftlich zu bestätigen.   Für den Fall, dass der Auftraggeber keine Möglichkeit hat, den schriftlichen Bericht aufzubewahren, kann der Auftraggeber diesen schriftlichen Bericht gegen eine einmalige Gebühr in Höhe von 150,00 € (Netto) für die Dauer von maximal zwei Jahren bei der Detektei lagern. Am Tag nach Ablauf dieser Frist wird der Bericht, ohne jede zusätzliche Nachricht an den Auftraggeber, endgültig vernichtet. Die Lagerung muss mit Einlagerungsdatum auf der Übergabebestätigung schriftlich dokumentiert werden.   Die Einlagerungsgebühr ist vor Einlagerung fällig. Wünscht der Auftraggeber die endgültige Vernichtung des Berichtes bereits vor Ablauf dieser 2jährigen Lagerungsfrist, so muss dies schriftlich mitgeteilt werden. Die Einlagerungsgebühr wird in diesem Fall nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.

§ 10 Schweigepflicht/Quellenschutz

Die Detektei und der Auftraggeber verpflichten sich beide, über diesen Auftrag und dessen Durchführung absolute Vertraulichkeit zu wahren. Die Detektei unterliegt darüber hinaus absoluter Verschwiegenheit. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen Auftrags- und Berichtsinhalte von beiden Vertragsparteien Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Hiervon ausgenommen ist der jeweils eigene Rechtsanwalt/Rechtsbeistand beider Vertragsparteien sowie die Beweislegung vor Gericht. Die Detektei ist nicht verpflichtet dem Auftraggeber irgendeine Aufklärung über Informationsquellen zu geben, welche für die Bearbeitung genutzt wurden. Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren, dass Auskünfte, Ergebnisse von Ermittlungen und Observationen auf eigenen Wahrnehmungen der eingesetzten Detektive/Sachbearbeiter, auf beigebrachten Beweisunterlagen, sehr oft aber auch auf mündlichen Angaben befragter Personen beruhen und dann nicht schriftlich belegbar sind.

§ 11 Auftragsziel

Der Auftraggeber ist sich darüber im Klaren, dass das Ergebnis der Ermittlungen oder Observationen nicht immer positiv im Sinne des Auftraggebers und des Auftragsbestandes sein kann. Die Zahlung des vereinbarten Honorars ist daher niemals von einem bestimmten Ergebnis oder gar einem Erfolg abhängig.

§ 12 Auftragsdurchführung

Die Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrages bestimmt allein die Detektei nach pflichtgemäßem Ermessen und den jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Insoweit ist die Detektei nicht an die Weisungen des Auftraggebers bezüglich der Art und Weise der Auftragsbearbeitung gebunden. Die Detektei ist nicht verpflichtet die billigste, sondern, je nach Einschätzung, die erfolgversprechendste Möglichkeit zur Durchführung des Auftrages zu nutzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich nach Beauftragung der Detektei in der gleichen Sache nicht selbst tätig zu werden, oder Dritte tätig werden zu lassen. Aus einer Mehrfachbearbeitung resultierende Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Rahmen dieses Auftrages darf die Detektei niemals gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden. Ergibt sich im Laufe der Auftragsdurchführung dieses Auftrages eine solche Interessenkollision, so darf die Detektei unter Hinweis darauf den Auftrag zurückgeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, der Detektei sofort und unaufgefordert jede Änderung des Sachverhaltes mitzuteilen, welcher der Beauftragung zugrunde liegt. Der Auftraggeber weiß, dass sich die Detektive/Sachbearbeiter bei einer PKW-Beobachtung an die gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung halten müssen und keinerlei Sonderrechte haben. Den Auftraggeber ist weiterhin bekannt, dass die Detektive/Sachbearbeiter die Anweisung haben, eine PKW-Beobachtung abzubrechen, wenn die weitere Beobachtung eine grobe Verletzung der STVO notwendige machen würde, wie z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Missachtung einer „Rotlicht“ zeigenden Ampelanlage usw. Der Auftraggeber erkennt auch die Zweckmäßigkeit an, eine Beobachtung abzubrechen, um ein Auffallen oder gar erkannt werden zu vermeiden.

§ 13 Mitarbeitereinsatz bei der Auftragsdurchführung/Berechnung der Arbeitszeit

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Durchführung von Beobachtungen (Observationen) grundsätzlich mindestens zwei Detektive/Sachbearbeiter eingesetzt werden, welche nach pflichtgemäßem Ermessen der Detektei ausgewählt werden, ohne dass es irgendeiner Rücksprache mit dem Auftraggeber bedarf. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter; jedoch wird die Detektei bemüht sein, auf diesbezügliche Wünsche des Auftraggebers einzugehen. Jeder Detektiv/Sachbearbeiter wird, sofern die Detektei dies für notwendig hält, in einem eigenen Einsatzfahrzeug eingesetzt, um bei einer Observation einen kurzfristigen, regelmäßigen Wechsel der Detektiv/Sachbearbeiter zu ermöglichen und das Risiko eines möglichen Auffallens zu minimieren.   Die Arbeitszeit der eingesetzten Detektive/Sachbearbeiter beginnt deutschlandweit immer an dem jeweiligen Einsatzort. Die Kosten für An- und Abfahrt der Mitarbeiter entstehen dem Auftraggeber wie in §2 genannt. Bei Inlands- und Auslandsaufträgen mit auswärtiger Übernachtung wird ein gesondertes Pauschalhonorar wie in §2 aufgeführt berechnet. Die Mindesteinsatzdauer je Einsatztag und Detektiv/Sachbearbeiter, die in Abrechnung gebracht wird, beträgt in jedem Fall mindestens 5,00 Arbeitsstunden je vereinbarten Detektiv/Sachbearbeiter. Angefangene halbe Stunden werden voll berechnet.   Der Auftraggeber wurde über diesen Personaleinsatz/Zeitaufwand vor Vertragsunterzeichnung informiert und erklärt durch seine Unterschrift sein uneingeschränktes Einverständnis. Zusätzlicher Personaleinsatz bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 14 Auftragskündigung

Dieser Auftrag endet mit seiner Zweckerfüllung automatisch. Außerdem kann er jederzeit, ohne Angabe jeglicher Gründe, zum Ende eines jeden Arbeitstages von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform und muss eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail wird ausdrücklich nicht als Schriftform anerkannt. Das bis zum wirksam werden der Kündigung aufgelaufene Honorar ist dann, gemäß § 6 dieses Vertrages, zur Zahlung fällig. Ein eventuell vereinbartes Pauschalhonorar ist in voller Höhe zur Zahlung fällig. Erfolgt die Kündigung nach Auftragserteilung, ohne dass ein konkreter Arbeitsbeginn der Detektive der Detektei vereinbart wurde, so ist ein pauschaler Schadenersatz für Kosten der allgemeinen Auftragsvorbereitung, bereits durch die Detektei erbrachte telefonische oder persönliche Beratungsleistung, Planung der Auftragsdurchführung etc. in Höhe von 5,00 Stundenverrechnungssätzen bzw. 25 % eines vereinbarten Pauschalhonorars sofort zur Zahlung fällig. Erfolgt die Kündigung durch den Auftraggeber mehr als 24 Std. aber weniger als 48 Std. vor dem geplanten Einsatzbeginn, so ist eine Pauschale für Vorbereitungs- und Planungszeit in Höhe von 8,00 Stundenverrechnungssätzen bzw. 50 % eines vereinbarten Pauschalhonorars sofort zur Zahlung fällig. Erfolgt die Kündigung durch den Auftraggeber weniger als 24 Std. vor dem geplanten Einsatzbeginn, so ist eine Pauschale für Vorbereitungs- und Planungszeit und Bereitstellung der Einsatzkräfte in Höhe von 10,00 Stundenverrechnungssätze je vertraglich vereinbartem Detektiv-Sachbearbeiter bzw. 75 % eines vereinbarten Pauschalhonorars sofort zur Zahlung fällig.

§ 15 Abtretung von Forderungen der Detektei

Die Detektei ist berechtigt Forderungen aus diesem Dienstleistungsvertrag, bei Überschreitung des Zahlungsziels und einmaliger erfolgloser Zahlungsaufforderung an betriebsfremde Dritte, sowie an Inkassobüros ihrer Wahl, vollumfänglich oder teilweise abzutreten. Insoweit ist die Detektei von ihrer vertraglichen Schweigepflicht gem. § 10 dieses Vertrages ausdrücklich und unwiderruflich befreit und zur Weitergabe der personenbezogenen und auftragsrelevanten Daten des Auftraggebers berechtigt.

§ 16 Haftung der Detektei

Die Auskunftserteilung erfolgt ausdrücklich unter dem Ausschluss jeder Haftung. Wer von dieser Auskunft Gebrauch macht, verzichtet damit ausdrücklich auf jeden Entschädigungsanspruch gegenüber der Detektei und ihren Erfüllungsgehilfen. Insbesondere haftet die Detektei nicht für Entscheidungen, welche der Auftraggeber aufgrund der ihm erteilten Auskunft trifft. Die Detektei kann nur bei nachweislicher, grober Fahrlässigkeit in Haftung genommen werden.

§ 17 Sonstiges

Werden die eingesetzten Detektive/Sachbearbeiter infolge der Ausführung des Auftrages in Prozessen oder sonstigen Verfahren durch persönliche Anhörung oder zusätzliche schriftliche Berichterstattung in Anspruch genommen, z.B. Anfertigung zusätzlicher Versicherungen an Eides Statt o.ä., so ist der Auftraggeber verpflichtet diesen Zeitaufwand und die Auslagen nach den Konditionen dieses Vertrages zu vergüten. Bereits durch das Gericht gezahlte Entschädigung werden voll angerechnet. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner untenstehenden Unterschrift ausdrücklich, alle Punkte dieses Vertrages selbst vollständig gelesen und verstanden zu haben und erklärt sein vollinhaltliches Einverständnis. Der Auftraggeber hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Verzichtet er auf die Aushändigung dieser Ausfertigung, hat er trotzdem keinen Anspruch auf Einrede der Unkenntnis. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner untenstehenden Unterschrift gleichzeitig, dass er vor dem Anschluss dieses Dienstleistungsvertrages ausreichend Zeit gehabt hat, die einzelnen Bestimmungen zu prüfen und zur Kenntnis zu nehmen und mit ihnen vollinhaltlich einverstanden ist.  Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen, oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. Das gleiche gilt auch für die Abbedingung dieser Klausel. Die Form der E-Mail wird zwischen den beiden Vertragsparteien als Schriftform anerkannt.  Lediglich Abreden in Bezug auf Termine und Umfang der Dienstleistungsausführung sind in mündlicher Form zulässig und wirksam. Bei mehreren Auftraggebern haftet jeder einzelne gesamtschuldnerisch für alle Forderungen der Detektei aus diesem Auftrag. Nichtdeutsche Auftraggeber unterwerfen sich dem deutschen Recht und der deutschen Gerichtsbarkeit. Es besteht Einigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien darüber, dass evtl. notwendiger Schriftverkehr an die von dem Auftraggeber in diesem Vertrag genannte Anschrift ohne besondere Versendungsform, mit Absenderangabe, versendet werden darf.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses 6seitigen Vertrages, oder zukünftig aufzunehmende Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Regelung, oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

§ 19 Gerichtsstand

Für den Fall einer entstehenden Rechtsanwendungskollision gilt für alle Punkte aus diesem Vertrag deutsches Recht als vereinbart. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Grömitz.