OLG Koblenz, 24.10.90, 14 NJW 671/90

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass Detektivkosten vorprozessual erstattungsfähig sind, wenn die Einschaltung eines Detektives in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung einer Detektei bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig war im Sinne von § 91 Absatz 1 ZPO

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.03.04, Az: 2 A 11942/03

Ein Beamter, der seine Dienstpflicht verletzt, muss die Kosten eines Detektivbüros zum Nachweis der Pflichtverletzungen im Nachhinein übernehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zweiter Instanz und wies damit die Klage des Beamten gegen die Zahlung ebenso ab, wie es zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz getan hat. Der Staatsbedienstete hatte bei Kurierfahrten zwischen mehreren Finanzämtern trotz eines Verbots seines Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung eingelegt. Nach Ansicht der OVG-Richter hatte der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt und muss deshalb die durch die Detektei entstandenen Kosten übernehmen.

OLG Koblenz, Urt. v. 09.04.2002, Az: 11 WF 70/02

Das OLG Koblenz entschied, dass die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammenwohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe – im Verhältnis zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen – verhältnismäßig waren.

BAG, 26.09.2013, Az.: 8 AZR 1026/12

Auszug:2009 hatte der Kläger neunmal Fehlzeiten wegen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit, wobei diese zwischen fünf Tagen und mehr als fünf Wochen dauerten. 2010 war der Kläger zunächst vom 4. bis zum 28. Januar arbeitsunfähig. Sodann reichte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 22. Februar 2010 bis 6. März 2010 ein. Auf Antrag der Beklagten bestimmte die AOK einen Untersuchungstermin für den Kläger bei dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf den 2. März 2010. Eine entsprechende Ladung schickte sie an den Kläger ab, welcher den Untersuchungstermin nicht wahrnahm. Am 9. März 2010 bestimmte die AOK einen weiteren Untersuchungstermin für den Kläger …………. lesen Sie bitte hier weiter.

Hinweis:

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