Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt

Schwarzarbeit ist die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird. Sie wird oft mündlich vereinbart und das Entgelt bar gezahlt

Schwarzarbeit hat in Deutschland ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Als Schwarzarbeit bezeichnet man eine unerlaubte gewerbliche Betätigung. Es ist kein Kavaliersdelikt, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt. Auch die Formen der illegalen Beschäftigung gehören dazu. Personal, das keine Arbeitserlaubnis besitzt und dennoch beschäftigt wird.

Arbeitnehmer, für die der Chef weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abführt, obwohl beide dazu verpflichtet wären. Das Schwarzarbeitsgesetz erfasst auch den Auftraggeber, der Dienst- und Werkleistungen nicht selbst ausführt, sondern durch handwerksrechtlich nichtzugelassene Subunternehmer ausführen lässt.

Illegal handelt auch der, der Subunternehmer einsetzt, von denen er weiß oder leichtfertig nicht weiß, dass sie Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigen.

Bild: Zoll

Detektei Uwe Resch

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vernichten dauerhaft legale Arbeitsplätze, erhöhen damit die Arbeitslosigkeit und bringen den Staat um Steuern und die Sozialversicherungen um Beiträge. Das wirkt sich auch negativ auf die Steuern und Abgaben aus. Unser Sozialsystem ist nicht zuletzt wegen der Schwarzarbeit von hohen Mittelzuflüssen abhängig, was wiederum reguläre Arbeit verteuert und Schwarzarbeit für viele so attraktiv macht – ein Teufelskreis mit millionenschweren Schäden jährlich.

Arbeitgeber, die die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführen, machen sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften, insbesondere zur illegalen Beschäftigung von Ausländern finden sich zudem im 3. Abschnitt des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (§ 10 ff. SchwarzArbG).

Der Schwarzarbeiter begeht Leistungsmissbrauch bzw. Leistungsbetrug (§ 263 StGB), wenn er zu Unrecht Sozialleistungen bezieht, indem er seine Einnahmen aus Schwarzarbeit dem Leistungsträger nicht mitteilt.

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