Lohnfortzahlungsbetrug
Für den Arbeitgeber bedeutet das häufige Erkranken seiner Mitarbeiter, sowohl wegen der fehlenden Arbeitskraft, als auch wegen der geleisteten Gehaltsfortzahlung auf längere Sicht einen herben Verlust. Nicht nur, dass die Arbeitskraft ausfällt, es muss zumeist auch für einen Ersatz gesorgt werden. In vielen Fällen ist der für die Vertretung zugeteilte Mitarbeiter auch nicht ausgiebig in die Materie involviert. Das durch Lohnfortzahlungsbetrug an den Tag gelegte Verhalten des „Krankmachers“ wirkt außerdem extrem unkollegial, stärkt den Missmut unter den Kollegen und mindert oftmals die Effizienz.
Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall, d.h. das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit ist bei weitem kein Kavaliersdelikt und wird u.U. mit drastischen Strafen belegt.
Der Paragraf 263 StGB gilt als ausschlaggebend und wird über § 3 EntFG weiter definiert. Grundsätzlich gilt: – Krank feiern – wer eine Krankschreibung mit Lohnfortzahlung nutzt, um sich bewusst seinen Urlaub zu verlängern oder Lohn zu erschleichen, begeht einen Betrug.
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Krankschreibungsbetrug
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst.
Wenn Sie als Arbeitgeber beweisen können, dass die ständige Krankheit Ihres Mitarbeiters nur vorgetäuscht ist, haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Mitarbeiter gegenüber eine außerordentliche Kündigung auszusprechen oder evtl. Gehaltskürzungen vorzunehmen. Natürlich sollte dazu vorab der rechtliche Rahmen geprüft sein. Die rechtssicheren Beweise herbeizuführen ist ohne außenstehende Hilfe oftmals gar nicht möglich. Zudem bedarf es häufig eines großen Zeitaufwandes bis zur Aufdeckung des Falles. Noch schwieriger wird es, wenn es um Krankheiten geht, die ohne eine feste Bettruhe auskuriert werden sollen. Hier einen festen, rechtsverwertbaren Beweis zu erbringen, der nach Möglichkeit vor Gericht Bestand hat, ist für den Laien schier unmöglich.
Die juristische Bezeichnung sind „Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall, i. S. d. § 263 StGB, evtl. in Tateinheit mit dem „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ i. S. d. § 279 StGB.
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